Grundsätzlich benötigen Arbeitgeber einen guten Grund für eine Kündigung eines Arbeitnehmers. Noch höhere Hürden gelten bei der Kündigung von Betriebsratsvorsitzenden. Dass auch diese nicht unkündbar sind, zeigt eine Entscheidung des LAG Niedersachen, die folgenden Sachverhalt zum Gegenstand hatte:
Hier hatte ein Betriebsratsvorsitzender eine betrieblich bezahlte Fortbildung geschwänzt und die entsprechende Zeit als Arbeitszeit dokumentiert. Das LAG Niedersachsen gab dem Arbeitgeber,
genau wie das Arbeitsgericht Lüneburg, Recht und sah eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt an.
Kontakt
Rechtsanwälte Heitjans & Partner
Wilhelmstraße 35
48282 Emsdetten
Tel. 02572 / 93 22 0