Der BGH hat mit Urteil vom 05.04.2022 überraschend eine gängige Praxis in der Unfallschadensregulierung gekippt. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist nicht mehr zulässig. Damit ist es nicht mehr möglich einerseits grundsätzlich nach Kostenvoranschlag abzurechnen und anderseits die Umsatzsteuer einer Teilreparatur geltend zu machen. Ein weiterer Fallstrick im Dschungel der Unfallregulierung, weshalb die Einschaltung eines Anwalts dringend anzuraten ist.
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